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Sozialrecht für behinderte und schwerbehinderte Menschen

Das Sozialrecht ist eng mit dem Arbeitsrecht verknüpft. Probleme mit dem Arbeitgeber, etwa im Falle einer Kündigung, können auch sozialrechtliche Konsequenzen haben. Aus diesem Grund ist Michael Tsalaganides überwiegend in den Schnittstellen des Arbeits- und Sozialrechts tätig.

Rechtsanwalt Tsalaganides berät und vertritt häufig Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zum Personenkreis der behinderten oder schwerbehinderten Menschen gehören. Im Schwerbehindertenrecht geht es um Streitigkeiten mit dem Versorgungsamt über die Höhe des Grades der Behinderung oder über die Anerkennung eines Merkzeichens, aber auch um leidensgerechte Beschäftigung und um Diskriminierung wegen Behinderung.

Dabei geht es häufig um die zutreffende Einschätzung des Grads einer Behinderung.

Beispiel: Das Sozialgericht Hamburg hat unserem Mandanten mit Urteil vom 11.08.2021, S 12 SB 303/17 (Link zum Dokument), einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 wegen kardiologischer und orthopädischer Beeinträchtigungen mit jeweils einem Einzelgrad von 30 zugesprochen. Das Versorgungsamt hatte nur einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 festgestellt. Das Sozialgericht folgte unserer Argumentation entgegen dem Votum des medizinischen Sachverständigen, dass die gesellschaftliche Teilhabe in einem Ausmaß von 50 Prozent beeinträchtigt sei. Denn beide Leiden seien unabhängig voneinander und verstärkten sich gegenseitig. Das rechtskräftige Urteil wurde in der Fachzeitschrift ASR 2022, S. 264f (Link zum Dokument), mit einer Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Tsalaganides veröffentlicht.

Über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen/Merkzeichen oder einer Gleichstellung mit der Personengruppe schwerbehinderter Menschen besteht oft Beratungs- und Vertretungsbedarf. Arbeitgeber müssen Gleichgestellte (abgesehen vom Zusatzurlaub) wie schwerbehinderte Arbeitnehmer behandeln. Das bedeutet: Es besteht besonderer Kündigungsschutz, Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung und auf Befreiung von Mehrarbeit.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird?

Auch in diesem Fall sollten Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren. Michael Tsalaganides vertritt Sie gegen den Insolvenzverwalter ebenso wie gegen die Bundesagentur für Arbeit, insbesondere bei Streitigkeiten über das Insolvenzgeld. Auch kann es mit der Bundesagentur für Arbeit zu Streitigkeiten über den Anspruch auf Arbeitslosengeld kommen.

Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, kann Ihnen Fachanwalt Tsalaganides zu Ihrem Recht verhelfen, indem er Sie außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Lassen Sie sich darüber beraten, wann eine Eigenkündigung ohne Erteilung einer Sperrzeit in Betracht kommt.

Auseinandersetzungen mit der Krankenkasse

Konflikte können sich mit Ihrer Krankenkasse ergeben. So wehren sich Arbeitnehmer beispielsweise häufig gegen die Aufhebung des Krankengeldanspruchs. Hintergrund ist dabei, dass der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) Arbeitnehmer allein nach Aktenlage und entgegen der Auffassung aller behandelnden Ärzte „gesundschreibt“.

Eine anwaltliche Beratung sollte dann in Anspruch genommen werden. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit besteht Beratungsbedarf, wenn eine Aussteuerung durch die Krankenkasse droht.

Diskriminierung im Sozialrecht

Auch im Sozialrecht erlangen mittelbare Diskriminierungen eine größere Bedeutung, was mit folgenden Fallkonstellationen aus unserer Praxis erläutert werden soll:

1. Mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung

Beim Landessozialgericht Hamburg (L 3 R 66/21 WA) lassen wir zurzeit klären, ob die sog. 3/5-Belegung für die Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente eine mittelbare Diskriminierung wegen der Behinderung begründen kann. Denn eine Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich nur gezahlt, wenn in den letzten 5 Jahren vor Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Diese Zeiten können wegen behinderungsbedingter beruflicher Teilhabeeinschränkungen häufiger nicht erfüllt werden. Deshalb werden Menschen mit Behinderungen spezifischer betroffen und dürften mittelbar benachteiligt werden.

2. Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts

Das Hamburger Abendblatt titelte am 23./24.04.2022: „Landessozialgericht schließt Lücke beim Elterngeld“. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 24.01.2022, EG 4/20 (Link zum Dokument), entschieden, dass unsere Mandantin aufgrund eines Beschäftigungsverbots im befristeten Arbeitsverhältnis nicht bei der Elterngeldhöhe benachteiligt werden durfte.

Unsere Mandantin war als Kameraassistentin branchenüblich nur befristet für die Dauer der vorgesehenen Filmaufnahmen angestellt, als sie schwangerschaftsbedingt nicht mehr arbeiten durfte. Deshalb musste sie Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen und bezog ein geringeres Elterngeld. Da Frauen bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG nicht bei der Berechnung des Elterngelds benachteiligt werden, forderten wir eine Gleichbehandlung unserer Mandantin nach dieser Regelung.

Das Sozialgericht Lüneburg, 26.11.2020, Az.: S 8 EG 1/19 (Link zum Dokument), hat die Klage zurückgewiesen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidung aufgehoben und die Schutzlücke beim Elterngeld zugunsten befristet beschäftigter Frauen mit Beschäftigungsverbot geschlossen. Leit- und Orientierungssatz des Urteils wurden mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt Tsalaganides in der Fachzeitschrift ASR 2022, S. 73f (Link zum Dokument), veröffentlicht. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die zugelassene Revision beim Bundessozialgericht (B 10 EG 1/22 R) eingelegt wurde.